Vertragsklauseln

Fahrradvermietung
Letzte Aktualisierung am 20.03.2025.

Definitionen

Die nachstehend definierten Begriffe haben in den vorliegenden Nutzungsbedingungen, jedes Mal wenn sie großgeschrieben werden, unabhängig davon, ob sie im Singular oder Plural verwendet werden, die ihnen nachstehend zugewiesene Bedeutung.

„BIKUP“: Das Unternehmen BikUp (SAS BIKUP).

„SERVICEGEBÜHREN“ oder „BEARBEITUNGSGEBÜHREN“: Bezeichnet die Gebühren im Zusammenhang mit dem Betrieb unserer Plattform, die es uns ermöglichen, Dienstleistungen wie z. B. den Kundensupport während Ihrer Reise anzubieten. Die MwSt. ist inbegriffen.

„ANZEIGE“: Bezeichnet ein Angebot zur MIETE eines FAHRZEUGS (VEHICULE), das von einem EIGENTÜMER auf der PLATTFORM veröffentlicht wird.

„FAHRZEUG“: Bezeichnet jedes Fahrrad, Zubehör oder Fahrradausrüstung, die auf der PLATTFORM zur MIETE angeboten werden (z. B. Gravelbike, Packtasche, Lastenrad, etc.).

„MIETER“: Natürliche oder juristische Person, die eine ANZEIGE für einen begrenzten Zeitraum über die PLATTFORM mietet.

„MIETE“: Bezeichnet die Vermietung eines FAHRZEUGS durch einen EIGENTÜMER an einen MIETER.

„ÜBERGABE“: Bezeichnet die Übergabe des FAHRZEUGS am ersten Tag der MIETE. Die Zeiten für das ÜBERGABEPROTOKOLL und das RÜCKGABEPROTOKOLL sind integraler Bestandteil des im Vertrag vorgesehenen Mietzeitraums.

„ÜBERGABEPROTOKOLL“: Bezeichnet das Dokument, das den Zustand des FAHRZEUGS zum Zeitpunkt der ÜBERGABE beschreibt und zwischen MIETER und EIGENTÜMER (oder dessen Vertreter) bei der ÜBERGABE erstellt wird. Es muss so vollständig wie möglich sein, mit Fotos und Kommentaren als Nachweis, und von beiden Parteien vor Abfahrt des FAHRZEUGS unterschrieben werden – entweder auf dem vom EIGENTÜMER bereitgestellten Vertrag oder über die PLATTFORM.

„RÜCKGABEPROTOKOLL“: Bezeichnet das Dokument, das den Zustand des FAHRZEUGS am Ende der MIETE beschreibt, und muss im Schadensfall durch eine Schadensfeststellung ergänzt werden. Es muss so präzise wie möglich sein.

„VERGÜTUNG“: Geldbetrag, der dem EIGENTÜMER einer ANZEIGE als Gegenleistung für die Bereitstellung und Vermietung der ANZEIGE gezahlt wird.

„EIGENTÜMER“: Bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, ob gewerblich oder privat, die auf erste Anforderung von BIKUP und/oder eines MIETERS das volle Eigentum an einem FAHRZEUG nachweisen kann. Erweiternd bezeichnet dies auch den Bevollmächtigten eines EIGENTÜMERS, der das Bestehen und den Umfang der erhaltenen Vollmacht nachweisen muss.

„PLATTFORM“: Website und mobile Anwendungen, die unseren NUTZERN den Zugang zum SERVICE von BIKUP ermöglichen.

„MIETVERTRAG“: Vertrag, durch den ein EIGENTÜMER einem MIETER den Gebrauch einer ANZEIGE für eine bestimmte Zeit und zu einem bestimmten Preis überlässt. Er legt die Bedingungen zwischen den Parteien während des Mietzeitraums fest. Dieser Vertrag wird zwischen dem EIGENTÜMER und dem MIETER geschlossen.

„RESERVIERUNG“: Handlung eines MIETERS, um eine ANZEIGE zu reservieren und ihren Gebrauch für eine bestimmte, im Einvernehmen mit dem EIGENTÜMER festgelegte Dauer zu erhalten.

„KAUTION“: Vom MIETER hinterlegter Betrag zur Deckung möglicher Schäden am FAHRZEUG während der MIETE.

Artikel 1. Allgemeine Bedingungen der MIETE

In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 1713 ff. des französischen Zivilgesetzbuchs (Code civil) wird vereinbart, dass der EIGENTÜMER das bei der RESERVIERUNG vorgesehene FAHRZEUG dem MIETER zu nicht-gewerblichen Zwecken zur MIETE überlässt, gegen die vorgesehene VERGÜTUNG und zu den nachstehend festgelegten Bedingungen. Jede Änderung am MIETVERTRAG oder an seinen Klauseln hebt die Mediationsfähigkeit von BIKUP auf.

Die vorliegende MIETE wird ausdrücklich im Hinblick auf die geltenden Gesetze und Vorschriften vereinbart und akzeptiert.

1.1 Zweckbestimmung und Nutzung

Das vorliegend gemietete FAHRZEUG ist ausschließlich für private und persönliche Nutzung zu touristischen und Freizeitzwecken bestimmt. BIKUP kann nicht für eine zweckwidrige Nutzung des FAHRZEUGS oder daraus resultierende Schäden haftbar gemacht werden.

Der MIETER nutzt das FAHRZEUG unter normalen und üblichen Nutzungsbedingungen.

Insbesondere verpflichtet sich der MIETER, alle notwendigen üblichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sowie die geltenden Regelungen strikt einzuhalten.

1.2 Abtretung und Untervermietung

Der MIETER darf das gemietete FAHRZEUG aus keinem Grund an Dritte abtreten, untervermieten oder verleihen. Im Falle einer notwendigen Reparatur des FAHRZEUGS sind jedoch die Mitarbeiter einer Fahrradwerkstatt berechtigt, das FAHRZEUG zu handhaben, sofern der EIGENTÜMER vorher informiert wurde und seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.

1.3 Kosten und Gebühren der MIETE

Der Gesamtbetrag der MIETE wird im Voraus über die PLATTFORM bezahlt und die VERGÜTUNG des EIGENTÜMERS wird vier Tage nach Ende der MIETE ausgezahlt.

Für alle möglichen Beträge für Zubehör oder optionale Dienstleistungen, die der EIGENTÜMER in Rechnung stellen möchte, muss er den MIETER vorab informieren und sich mit ihm auf einen Betrag einigen, der vor Abfahrt direkt übergeben wird.

1.4 Mietvertrag

Der MIETVERTRAG muss am Tag der Abfahrt in Anwesenheit beider Parteien unterschrieben werden. Wenn keine gemeinsame Sprache zwischen EIGENTÜMER und MIETER besteht, liegt es in der Verantwortung der Parteien, den Inhalt zu verstehen, bevor sie unterschreiben.

Der digitale Vertrag ist als PDF auf der PLATTFORM verfügbar: hier. Achtung: Findet die MIETE in Portugal statt, muss der MIETER aufgrund gesetzlicher Verpflichtung einen MIETVERTRAG in portugiesischer Sprache mitführen. Das Protokoll muss zwingend am Tag der Abholung und der Rückgabe erstellt werden.

1.5 Länder, in denen das FAHRZEUG genutzt werden darf

Die Nutzung des FAHRZEUGS während der gesamten MIETDAUER ist nur in den Ländern erlaubt, die bei der Anfrage angegeben wurden. Bei Stillstand des FAHRZEUGS aufgrund einer Panne oder eines Vorfalls im Ausland, und sofern keine schriftliche Zustimmung des EIGENTÜMERS vorliegt, sich auf ausländisches Territorium zu begeben, setzt sich der MIETER dem Risiko aus, zusätzliche Kosten für die Rückführung des FAHRZEUGS tragen zu müssen.

Artikel 2. Übergabe und Rückgabe des FAHRZEUGS

2.1 Übergabe des FAHRZEUGS

2.1.1 Bedingungen für die Erstellung des Protokolls

Die Übergabe des gemieteten FAHRZEUGS muss an einem sehr gut beleuchteten Ort erfolgen, um das ÜBERGABEPROTOKOLL unter guten Bedingungen zu erstellen.

Der MIETER verpflichtet sich, das FAHRZEUG an der in den Reservierungsdetails angegebenen Adresse abzuholen, sofern nicht eine andere Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen getroffen wurde.

2.1.2 Annahme des FAHRZEUGS

Mit der Übernahme des FAHRZEUGS durch den MIETER gilt – sofern keine schriftlichen Vorbehalte im MIETVERTRAG festgehalten werden –, dass der MIETER das FAHRZEUG in dem Zustand übernimmt, in dem es sich befindet, und den einwandfreien Betriebszustand, die Fahrsicherheit und Sauberkeit bestätigt. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme trägt der MIETER Verantwortung, Nutzung, Kontrolle und Schutz des FAHRZEUGS.

2.1.3 Verweigerung der Übernahme

Der MIETER ist berechtigt, die MIETE zu verweigern, wenn die wesentlichen Merkmale des FAHRZEUGS nicht der Beschreibung der auf der PLATTFORM veröffentlichten ANZEIGE entsprechen. Das FAHRZEUG muss den auf der PLATTFORM dargestellten Fotos entsprechen. Im Streitfall muss der MIETER den Nachweis der Nichtkonformität (Fotos, Videos usw.) innerhalb von 24 Stunden nach Beginn der MIETE per E-Mail an litige@bikup.app erbringen.

Der MIETER muss sich beim ÜBERGABEPROTOKOLL vom ordnungsgemäßen Zustand des FAHRZEUGS und seiner gesamten Ausstattung überzeugen. Mit der Übernahme beginnt der MIETER die MIETE und kann dann keinen Anspruch auf Erstattung oder Kulanzleistung von BIKUP aufgrund des Zustands des FAHRZEUGS geltend machen.

2.1.4 Erstellung eines gemeinsamen Protokolls (kontradiktorisch)

Beide Parteien des MIETVERTRAGS erstellen das ÜBERGABEPROTOKOLL und das RÜCKGABEPROTOKOLL gemeinsam und tragen die Informationen in den MIETVERTRAG (Papier oder digital) ein. Es obliegt den Parteien, die Sprache der Kommentare im digitalen Vertrag zu vereinbaren bzw. sicherzustellen, dass bei zwei Papierexemplaren die schriftlichen Angaben in beiden Exemplaren übereinstimmen, unabhängig von der Sprache.

Die Parteien verpflichten sich, das ÜBERGABEPROTOKOLL und das RÜCKGABEPROTOKOLL so sorgfältig wie möglich zu erstellen. Beide Protokolle werden gemeinsam erstellt und haben die gleiche Beweiskraft; die Beweislast liegt bei der Partei, die deren Richtigkeit bestreitet.

Fehlt ein gemeinsam erstelltes ÜBERGABEPROTOKOLL am Tag der Übernahme, gilt der MIETER als so, als habe er das FAHRZEUG in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand ohne weitere Formalitäten erhalten.

2.2 Rückgabe des FAHRZEUGS

Die Rückgabe des gemieteten FAHRZEUGS muss an einem sehr gut beleuchteten Ort erfolgen, um das RÜCKGABEPROTOKOLL unter guten Bedingungen zu erstellen.

Das RÜCKGABEPROTOKOLL muss von denselben Personen durchgeführt werden wie das ÜBERGABEPROTOKOLL. Andernfalls muss der EIGENTÜMER die KAUTION unverzüglich zurückgeben. Ausnahmen werden im Falle höherer Gewalt und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des MIETERS toleriert.

Bei Rückgabe gilt der EIGENTÜMER als so, als habe er das FAHRZEUG in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand ohne weitere Formalitäten erhalten. Werden im RÜCKGABEPROTOKOLL Schäden vermerkt, deren Richtigkeit der MIETER bestreitet, obliegt es ihm, die erforderlichen Beweise für seine Nichtverantwortlichkeit zu erbringen. Andernfalls kann er sich seiner Verantwortung nicht entziehen.

2.3 Haftung des MIETERS

Der MIETER wird von seiner vertraglichen Verantwortung erst mit der Übergabe des FAHRZEUGS an den EIGENTÜMER befreit, sofern keine Schäden im RÜCKGABEPROTOKOLL festgestellt und vermerkt werden. Andernfalls bleibt der MIETER gegenüber dem EIGENTÜMER verpflichtet und muss die Klauseln des MIETVERTRAGS bis zur Lösung des Vorfalls bzw. der gemeldeten Probleme einhalten.

Das dem MIETER zur Verfügung gestellte FAHRZEUG muss in dem Zustand zurückgegeben werden, der im ÜBERGABEPROTOKOLL festgestellt wurde. Der EIGENTÜMER muss einen Kostenvoranschlag für Reparaturen in einer Fahrradwerkstatt seiner Wahl einholen. Wenn der Betrag der Reparaturen von BIKUP als zu hoch angesehen wird, verpflichtet sich der EIGENTÜMER, innerhalb der von BIKUP gesetzten Fristen einen zweiten Kostenvoranschlag in einer anderen Fahrradwerkstatt einzuholen. Der zweite Kostenvoranschlag darf nicht in einer Werkstatt eingeholt werden, in der der EIGENTÜMER oder ein Familienmitglied angestellt oder Geschäftsführer ist.

Wenn der MIETER das FAHRZEUG beschädigt, bleibt seine Verantwortung bestehen und er muss die Reparaturkosten tragen.

2.4 Verspätung einer der Parteien

Standardmäßig ist die Abholzeit des FAHRZEUGS auf 9:00 Uhr am Abreisetag festgelegt. Die Rückgabezeit ist standardmäßig auf 20:00 Uhr festgelegt. Diese Zeiten gelten nur beispielhaft und finden Anwendung, sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen den Parteien besteht.

Jede Verspätung des EIGENTÜMERS oder MIETERS beim ÜBERGABEPROTOKOLL oder beim RÜCKGABEPROTOKOLL von mehr als zwei Stunden wird wie folgt berechnet: Ab mehr als 2 Stunden bis zu 6 Stunden Verspätung ist die benachteiligte Partei berechtigt, 10 Euro pro Verspätungsstunde zu verlangen. Ab mehr als 6 Stunden ist die benachteiligte Partei berechtigt, den Betrag in Höhe der VERGÜTUNG des EIGENTÜMERS für einen Miettag zuzüglich einhundert Prozent (100 %) zu verlangen. Dieser Anspruch ist direkt zwischen den Parteien geltend zu machen, wobei die Zahlung mit dem zwischen ihnen vereinbarten Zahlungsmittel erfolgt.

Bei mehr als 2 Stunden Verspätung seitens des EIGENTÜMERS ist der MIETER berechtigt, die MIETE zu stornieren und eine Rückerstattung von 100 % des Mietbetrags zu erhalten. In einer solchen Situation drohen dem EIGENTÜMER die Sperrung seiner ANZEIGE sowie eine Vertragsstrafe von 50 € zugunsten von BIKUP als Ausgleich für den Qualitätsverlust der Dienstleistung. Diese Sanktionen werden nicht angewendet, wenn die Verspätung nachweislich auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Artikel 3. Verantwortlichkeit des EIGENTÜMERS

Der EIGENTÜMER verpflichtet sich, ein FAHRZEUG in einwandfreiem Betriebszustand, fahrtüchtig und sauber bereitzustellen, nachdem er (bei einem Fahrrad) den Reifendruck und das Bremssystem überprüft hat.

Der EIGENTÜMER verpflichtet sich, das FAHRZEUG am Tag der Abholung und Rückgabe in Anwesenheit des MIETERS zu fahren und einige Manöver durchzuführen, um mögliche Anomalien (verdächtige Geräusche, Fehlfunktionen …) zu erkennen.

Falls das FAHRZEUG vor der MIETE beschädigt ist, muss der EIGENTÜMER den nächsten MIETER darüber informieren, um eine mögliche finanzielle oder sachliche Vereinbarung zu treffen.

Artikel 4. Verantwortlichkeit des MIETERS

Der MIETER muss sicherstellen, dass das FAHRZEUG gesichert ist, wenn er es verlässt. Er muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Diebstahl zu verhindern. Weder der EIGENTÜMER noch BIKUP können für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Gegenständen haftbar gemacht werden, die dem MIETER oder Mitfahrenden gehören. Bei Einbruch- oder Diebstahlversuch ohne identifizierten oder identifizierbaren Dritten gehen sämtliche aus Einbruch oder Diebstahl resultierenden Schäden zulasten des MIETERS.

Der MIETER verpflichtet sich, den EIGENTÜMER und BIKUP im Falle eines Unfalls und/oder einer Beschädigung des FAHRZEUGS unverzüglich und ohne Verzögerung telefonisch und/oder per E-Mail zu informieren.

Der MIETER ist verpflichtet, den EIGENTÜMER und BIKUP telefonisch und/oder per E-Mail über alle Wartungs- oder Reparaturarbeiten am FAHRZEUG zu informieren. Die Rechnung kann dann vom MIETER bezahlt werden, um die MIETE fortzusetzen. Die Reparaturkosten trägt letztlich die verantwortliche Partei, abhängig von der Ursache des Vorfalls.

Der MIETER verpflichtet sich, das FAHRZEUG vorsichtig und sorgfältig zu warten, mit denselben Vorsichtsmaßnahmen wie bei seinem eigenen FAHRZEUG. Der MIETER ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit eine normale, kontinuierliche und regelmäßige Wartung des FAHRZEUGS durchzuführen, solange er es besitzt.

Der MIETER muss alle Reparaturkosten tragen, die aufgrund von Schäden erforderlich werden, die durch sein persönliches Verschulden, durch Dritte außerhalb des MIETVERTRAGS oder durch einen nicht identifizierten Dritten verursacht wurden.

Der MIETER verpflichtet sich, das FAHRZEUG in einwandfreiem Betriebszustand und fahrtüchtig zurückzugeben. Wenn eine Reinigungspauschale im Mietpreis enthalten war, ist der MIETER nicht verpflichtet, das FAHRZEUG zu reinigen. War keine Reinigungspauschale enthalten, muss er das FAHRZEUG gereinigt zurückgeben. Die Rückgabebedingungen müssen mindestens denen entsprechen, unter denen er das FAHRZEUG übernommen hat. Andernfalls kann der EIGENTÜMER – sofern im ÜBERGABEPROTOKOLL nichts anderes vermerkt ist – eine finanzielle Strafe von fünfzehn Euro verlangen, die vom EIGENTÜMER von der Kaution abgezogen wird.

Der MIETER muss den Reifendruck des FAHRZEUGS regelmäßig kontrollieren und bei Bedarf nachpumpen.

Der MIETER haftet für sämtliche Schäden, die durch sein Handeln, seine eigene Fahrlässigkeit oder die von Dritten während der MIETDAUER am FAHRZEUG verursacht werden.

Der MIETER darf ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des EIGENTÜMERS keine irreversiblen Änderungen oder Umbauten am FAHRZEUG vornehmen.

Artikel 5. Vorfälle und Pannen

5.1 Meldung einer Panne

Im Falle einer Panne während der MIETDAUER muss der MIETER den EIGENTÜMER zwingend informieren.

Wenn die Panne ein Ausrüstungsteil betrifft und die sichere Fahrt nicht verhindert, verpflichtet sich der MIETER, den Anweisungen des EIGENTÜMERS zu folgen und ggf. eine Fahrradwerkstatt aufzusuchen. Erfordert die Panne Reparaturen oder den Austausch von Teilen, damit das FAHRZEUG wieder einsatzfähig wird, muss vor jeder Intervention der Werkstatt zwingend eine schriftliche Zustimmung des EIGENTÜMERS eingeholt werden – in Form einer Nachricht über die PLATTFORM, per E-Mail oder per SMS. Erteilt der EIGENTÜMER seine Zustimmung, kann der MIETER den Reparaturauftrag erteilen. Die Rechnung kann dann vom MIETER bezahlt werden, um die MIETE fortzusetzen.

5.2 Aufteilung der Reparaturkosten

Die Reparaturkosten trägt der MIETER oder der EIGENTÜMER je nach Ursache des Vorfalls. Bei fehlendem Nachweis zur Ursache der Panne können die Kosten zu 50/50 aufgeteilt werden.

Die folgende Pannentabelle zeigt die Verantwortung der jeweiligen Partei, je nach betroffenem Teil:

PannenKosten zulasten des MIETERSKOSTEN 50/50 GETEILTKosten zulasten des EIGENTÜMERS
Reifenpannex
Radbruch (Speiche, Felge, Nabe)x
Kettenrissx
Antrieb (außer Kettenriss)x
Bremsen (Verschleiß, überhitzt/blau, Kabelbruch oder Bremsflüssigkeitsleck)x
Bremsen einstellenx
Schaltung (Verschleiß, Kabelbruch, Flüssigkeitsleck, Batterieproblem oder Elektronikproblem beim Schalten)x
Schaltung und Umwerfer/Schaltwerk einstellenx
Schaltwerkbruchx
Dämpferx
Lenkungx
Batterieproblem (älter als 2 Jahre)x
Batterieproblem (jünger als 2 Jahre)x
Motorproblem (älter als 2 Jahre)x
Motorproblem (jünger als 2 Jahre)x

Wenn der mechanische Vorfall auf eine unsachgemäße Nutzung durch den MIETER, einen Dritten oder einen festen Gegenstand zurückzuführen ist und der MIETER als verantwortlich anerkannt wird, muss er sämtliche daraus resultierenden Reparaturen bezahlen.

Wenn der mechanische Vorfall auf normalen und regelmäßigen Verschleiß oder mangelnde Wartung des FAHRZEUGS zurückzuführen ist, ist der EIGENTÜMER verantwortlich und muss die Reparaturkosten übernehmen. Hat der MIETER diese Kosten vorgestreckt, muss der EIGENTÜMER sie gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen erstatten.

Der MIETER verpflichtet sich, die Reparaturen ausschließlich durch eine kompetente und zur Durchführung befugte Fahrradwerkstatt ausführen zu lassen.

Kann die Verantwortung für den Vorfall nicht festgestellt werden, tragen EIGENTÜMER und MIETER Verantwortung und Reparaturkosten zu gleichen Teilen (50/50).

Für Schäden am gemieteten FAHRZEUG kann ein zweiter Kostenvoranschlag von den EIGENTÜMERN verlangt werden, um einen Vergleich zu ermöglichen, wenn BIKUP dies für erforderlich hält – sofern der Zustand des FAHRZEUGS einen Transport zu einer zweiten Werkstatt zulässt.

Oberflächliche Schäden ästhetischer Art

Wenn das FAHRZEUG während der MIETE oberflächliche Schäden ästhetischer Art aufweist, soll der EIGENTÜMER eine Reparatur einem Austausch des Teils vorziehen; die Kosten trägt der MIETER. Als oberflächliche ästhetische Schäden gelten z. B. Kratzer, Schrammen und kleine Stöße.

Ist eine Reparatur nicht möglich, muss der MIETER den EIGENTÜMER entschädigen. Die Entschädigung richtet sich nach der Größe des Schadens und dem Originalpreis des Teils:

  • bei einem Wert von weniger als oder gleich 40 EUR: Der MIETER muss das Teil ersetzen oder einen Betrag in Höhe eines Ersatzteils hinterlassen (gegen Vorlage eines Kaufnachweises).
  • bei einem Wert von mehr als 40 EUR: BIKUP wird zwischen den Parteien schlichten, anhand von Kriterien wie z. B. Schadensgröße im Verhältnis zur beschädigten Fläche, Funktionalität des beschädigten Teils, ursprünglicher Wert des Teils. Diese Kriterien sind nicht abschließend und werden von BIKUP je nach Fall festgelegt und kommuniziert. Eine Entschädigung für einen als ästhetisch eingestuften Schaden, der zulasten des MIETERS geht, darf 80 € nicht überschreiten. Nach der Entscheidung verpflichten sich die Parteien, diese sowie die kommunizierten Fristen einzuhalten.

5.3 Rückführung des FAHRZEUGS

Wenn der EIGENTÜMER die Reparatur verweigert oder die mechanische Panne das FAHRZEUG immobilisiert, obliegt es dem EIGENTÜMER, sein FAHRZEUG in der Fahrradwerkstatt abzuholen, die die notwendigen Reparaturen durchgeführt hat.

Ist die Immobilisierung auf unsachgemäße Nutzung oder einen Unfall durch den MIETER zurückzuführen, kann der EIGENTÜMER die Rückfahrtkosten bis zu seinem Wohnsitz von der KAUTION einbehalten.

Ist die Ursache zufällig oder nicht feststellbar, werden die Rückführungskosten zulasten des EIGENTÜMERS zu gleichen Teilen getragen (50 % für jede Partei des MIETVERTRAGS).

Beruht die Immobilisierung auf normalem Verschleiß oder auf Vernachlässigung der regelmäßigen Wartung, die dem EIGENTÜMER obliegt, muss dieser die Rückfahrt vollständig übernehmen.

Die im Rahmen der MIETE hinterlegte KAUTION kann zur Umsetzung solcher Maßnahmen verwendet werden.

Hinsichtlich der Rückführungsdistanz müssen alle zu besuchenden Länder, die nicht das im Anzeigendetail angegebene Herkunftsland des FAHRZEUGS sind, im MIETVERTRAG genannt oder per schriftlicher Vereinbarung mit dem EIGENTÜMER bestätigt werden. Andernfalls wird dem MIETER der gesamte Betrag der Rückfahrt zugeordnet.

5.4 Erstattung nicht genutzter Tage

Wenn der mechanische Vorfall auf unsachgemäße Nutzung durch den MIETER, einen Dritten oder einen festen Gegenstand zurückzuführen ist und der MIETER als verantwortlich anerkannt wird, kann er keine anteilige Erstattung für nicht genutzte Tage verlangen (ausgenommen BEARBEITUNGSGEBÜHREN). Die BEARBEITUNGSGEBÜHREN werden nicht erstattet.

Bei Abbruch der MIETE aufgrund einer Panne, für die dem MIETER keine Verantwortung zugerechnet werden kann, verpflichtet sich der EIGENTÜMER, dem MIETER die VERGÜTUNG anteilig entsprechend der Anzahl nicht genutzter Tage zu erstatten. Die BEARBEITUNGSGEBÜHREN werden nicht erstattet. Die Erstattung erfolgt direkt zwischen den Parteien. Der EIGENTÜMER trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Erfolgt keine Erstattung, kann der MIETER rechtliche Schritte gegen den EIGENTÜMER einleiten.

Kann die Verantwortung für die Panne nicht festgestellt werden, verpflichtet sich der EIGENTÜMER, dem MIETER 50 % seiner VERGÜTUNG anteilig entsprechend der Anzahl nicht genutzter Tage zu erstatten. Die BEARBEITUNGSGEBÜHREN werden nicht erstattet. Die Erstattung erfolgt direkt zwischen den Parteien. Der EIGENTÜMER trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Erfolgt keine Erstattung, kann der MIETER rechtliche Schritte gegen den EIGENTÜMER einleiten.

BIKUP behält sich das Recht vor, die Auszahlung der VERGÜTUNG des EIGENTÜMERS im Falle einer gemeldeten Panne oder der Eröffnung eines Streitfalls für die MIETE bis zur Lösung des Streitfalls und/oder der Panne zu verzögern.

Artikel 6. Kaution

Die KAUTION kann zur Deckung der Reparaturkosten des FAHRZEUGS im Falle eines Schadensfalls oder von Beschädigungen verwendet werden. Die Verwaltung der KAUTION ist an die Unterzeichnung des MIETVERTRAGS und des ÜBERGABEPROTOKOLLS durch beide Parteien gebunden.

Der EIGENTÜMER erhält die KAUTION direkt (in bar/Hand-zu-Hand); ihr Betrag muss im MIETVERTRAG angegeben sein. Die KAUTION kann per Scheck, bar oder durch jedes andere vorher zwischen MIETER und EIGENTÜMER vereinbarte Zahlungsmittel geleistet werden. Wird die KAUTION am Abreisetag nicht übergeben, muss der EIGENTÜMER die MIETE verweigern und folglich stornieren. Der MIETER erhält dann keine Erstattung.

Wenn beim RÜCKGABEPROTOKOLL keine Anomalie festgestellt wird, muss der EIGENTÜMER die KAUTION zwingend bei Rückgabe des FAHRZEUGS zurückgeben.

Werden im RÜCKGABEPROTOKOLL Schäden festgestellt, die im ÜBERGABEPROTOKOLL nicht vermerkt waren, muss der EIGENTÜMER die gesamte Kaution einbehalten, ohne sie einzulösen, bis die Reparaturkosten bekannt sind. Die KAUTION wird vom EIGENTÜMER während der Fallprüfung einbehalten und kann endgültig ganz oder teilweise einbehalten werden, wenn die von BIKUP schriftlich mitgeteilte Schlichtungsentscheidung eine vollständige oder teilweise Verantwortung des MIETERS feststellt. Der von BIKUP mitgeteilte Betrag (einzubehalten und/oder zurückzuerstatten) sowie die einzuhaltenden Fristen werden angegeben.

Eine gütliche Einigung wird dringend empfohlen; kommt keine Einigung zustande, müssen EIGENTÜMER und MIETER den Streitfall über das Formular auf der PLATTFORM oder per E-Mail an litige@bikup.app in den Reservierungsdetails innerhalb von 24 Stunden nach Ende der MIETE melden. Der EIGENTÜMER muss Fotos des ÜBERGABEPROTOKOLLS, den unterzeichneten MIETVERTRAG und Fotos der Schäden bereitstellen.

Hinweis: Die KAUTION darf nicht verwendet werden, um Kosten im Zusammenhang mit den Fahrten des EIGENTÜMERS zur Einholung von Kostenvoranschlägen oder zur Durchführung von Reparaturen am FAHRZEUG zu begleichen.

Die KAUTION darf vom EIGENTÜMER nicht ganz oder teilweise einbehalten werden, sobald BIKUP ihn anweist, den gesamten oder einen Teilbetrag an den MIETER zurückzuzahlen. Erfolgt die Rückzahlung nicht innerhalb der schriftlich mitgeteilten Frist, trägt der EIGENTÜMER die volle Verantwortung gegenüber den zuständigen Behörden. BIKUP verpflichtet sich, die Anzeige eines EIGENTÜMERS auszusetzen, der eine KAUTION im Rahmen der Mediation missbräuchlich einbehält. Wurde BIKUP nicht innerhalb der zur Schadensmeldung berechtigenden Frist über den Einbehalt informiert, kann die Mediation nicht garantiert werden.

Artikel 7. Streitfall

Eine gütliche Einigung ist die bevorzugte Option für eine schnelle Verwaltung von Schäden oder Vertragsverletzungen des MIETVERTRAGS. Die KAUTION und die vorliegenden Klauseln ermöglichen es den Parteien, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt es dennoch zu einem Konflikt, bietet BIKUP einen Mediationsservice an. Unser Team hat nicht die Kompetenz eines Anwalts oder einer Rechtsabteilung und bietet eine Begleitung auf Grundlage der vorliegenden Klauseln und seiner Erfahrung als Vermittlungsplattform. Die Intervention unseres Mediationsservice wird dem EIGENTÜMER mit fünfzig Euro (50 €) in Rechnung gestellt und dem MIETER ebenfalls mit fünfzig Euro (50 €).

Parallel oder im Falle des Scheiterns haben die Parteien die Möglichkeit, das zuständige Gericht in eigenem Namen anzurufen. Die Parteien können sich an den zuständigen Nahgericht/„juge de proximité“ wenden, der für Streitigkeiten unter 4.000 € zuständig ist.

Im Rahmen der von BIKUP angebotenen Mediation verpflichten sich MIETER und EIGENTÜMER, die von der Meldung bis zum Abschluss der Fälle angegebenen Fristen einzuhalten. Die Mediation kann nur bei Einhaltung dieser Fristen erbracht werden.

Standardmäßig darf die von BIKUP durchgeführte Mediation 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage für dieselbe Meldung nicht überschreiten. Die Parteien verpflichten sich, die bei Abschluss des Falls angekündigte Entscheidung einzuhalten und die von unserem Team angegebenen Fristen, die vorgesehenen Entschädigungen sowie ggf. die Rückerstattung der KAUTION gemäß den mitgeteilten Anweisungen zu erfüllen. Im Falle einer Anfechtung des Fallabschlusses setzen sich die widersprechenden Parteien der Sperrung ihres Nutzerkontos sowie ggf. der Anzeige des FAHRZEUGS aus. In bestimmten Fällen kann ein Bearbeitungszeitraum von mehr als 30 Tagen durch Entscheidung des BIKUP-Teams gewährt werden.